§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für Heimbeatmung und Respiratorentwöhnung e. V.“, kurz: “AGH“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 37120 Göttingen.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Erforschung von Ursachen und Verfahren, um Patienten der Beatmungsmaschine (Respirator) zu entwöhnen bzw. Forschung und Therapie der intermettierenden Selbstbeatmung (Heimbeatmung, die in der Klinik, zu Hause und in entsprechenden Einrichtungen stattfinden kann) zu fördern. Daneben soll er die Versorgung der Patienten mit beatmungspflichtigen Atemstörungen verbessern und die Ausbildung von Ärzten und medizinischem Personal (einschl. Pflegepersonal) in diesem Bereich fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch wissenschaftliche Kongresse, Symposien, Publikationen und Fortbildungen verwirklicht, wobei die Haupttagung in der Regel jährlich stattfinden soll.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der jeweils gültigen Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zielsetzung (§2) unterstützt. Juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser Antrag an den Vorstand.
(3) Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller bei Ablehnung die Gründe mitzuteilen. Die neuen Mitglieder werden auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
(4) Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand, so erfolgt die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.
(5) Der Beitrag für die fördernden Mitglieder wird vom Vorstand festgesetzt.
(6) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss, nach Antrag eines ordentlichen Mitglieds, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung, d) durch Auflösung (bei Körperschaften und juristischen Personen)
(7) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und jährlich erhoben. Er muss im Wege des Lastschriftenverfahrens eingezogen werden.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Während des jährlichen wissenschaftlichen Kongresses der Gesellschaft findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher einberufen.
(2) Jedes ordentliche Mitglied kann spätestens bis eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen von der Mitgliederversammlung gebilligt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
(4) Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung besteht aus: a) der Wahl des Vorstandes b) Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstands d) Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags e) Änderung der Satzung f) Auswahl des Tagungsortes und des Kongresspräsidenten
(5) Bei der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Vereinsmitglied eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben keine Stimme. Ein Vorschlag gilt als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit muss die Wahl wiederholt werden. Besteht immer noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los, das vom Versammlungsleiter gezogen wird.
(6) Für Änderungen der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei die Zahl der anwesenden Mitglieder mindestens 10% der Vereinsmitglieder betragen muss. Zur Auflösung des Vereins sind mindestens 90% der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auch hier müssen mindestens 10% der Mitglieder anwesend sein.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(8) Der Vorstand wird - auf Wunsch mindestens eines Anwesenden - in geheimer Wahl während der Mitgliederversammlung gewählt. Hierzu werden Kandidaten durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand selbst vorgeschlagen. Bedingung für die Aufstellung der vorgeschlagenen Kandidaten ist: a) die Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung und b) die Vorabstimmung, das Amt im Fall einer Wahl anzunehmen.
(9) Die Kassenprüfer (üblicherweise zwei) werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Für die Wahl der Kassenprüfer genügt die Abstimmung per Akklamation. Wiederwahl ist zulässig.
(10) Der Kongresspräsident soll Mitglied des Vorstands sein. Er wird von der Mitgliederversammlung per Akklamation gewählt. Den Kongresspräsidenten kann jedes Mitglied vorschlagen.
(11) Für die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand ein Protokoll erstellt werden, das anschließend den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand der AG Heimbeatmung e.V. besteht aus mindestens sieben, maximal 15 Mitgliedern. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
(2) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den geschäftsführenden Vorstand.
Dieser besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus oder ist es längerfristig verhindert, so kann der Vorstand vorübergehend oder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
(3) Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter vertreten die AG Heimbeatmung e.V. gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig, ebenso die Wiederwahl des gesamten Vorstands im Blockwahlverfahren. In diesem Fall muss über neu zu wählende Mitglieder des Vorstands einzeln abgestimmt werden.
(5) Der Vorstand tritt mindestens 2x jährlich zusammen. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter ein. Die Einladungen müssen mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die Mitglieder des Vorstands abgeschickt werden. Der Vorsitzende des Vorstands bzw. bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Vorstandssitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse mit den Stimmen aller Vorstandsmitglieder schriftlich gefasst werden. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch in diesem Fall ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, das den Mitgliedern des Vorstands zugeschickt wird. Nach einer Einspruchsfrist von vier Wochen gilt das Protokoll als genehmigt.
(6) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört a) die Verwirklichung der Ziele der AG Heimbeatmung e.V. gemäß §2 und §3. b) das Führen der Geschäfte der AG Heimbeatmung e.V.. c) die Entscheidung über Art und Umfang der Aktivitäten der AG Heimbeatmung e.V.. d) das Vorschlagen von Kandidaten zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder sowie von Ehrenmitgliedern. e) die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresberichts. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der verfügbaren Mittel. Ausgabenwirksame Leistungen sind von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern darunter dem Vorsitzenden bzw. bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Falls es organisatorisch nicht praktikabel ist, jede einzelne Ausgabe zu unterzeichnen, ist die monatliche Unterzeichnung des Kassenbuchs ausreichend. f) die Erstellung einer Geschäftsordnung. g) Der Vorsitzende bzw. bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende kann einzelne Personen zu bestimmten Punkten der Tagesordnung mit beratender Funktion einladen.
(7) Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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